LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2020
3 Sa 184/19
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 7
NZA-RR 2020, 390
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 42/19

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Freistellung des Arbeitnehmers auch ohne wörtliches oder tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 184/19

DRsp Nr. 2020/5003

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Freistellung des Arbeitnehmers auch ohne wörtliches oder tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, so ist ausnahmsweise ein tatsächliches oder wörtliches Angebot des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung entbehrlich (§ 296 BGB)

Der Arbeitgeber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Der Arbeitnehmer muss gem. § 294 BGB die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Das Angebot der Arbeitsleistung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber sich weigert, die geschuldete Leistung anzunehmen. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung verzichtet.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - zum Aktenzeichen 11 Ca 42/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295;

Tatbestand: