Zwischen den Beteiligen ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 anordnen durfte. Der Kläger bezieht Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Mit der Prüfung wurde noch nicht begonnen.
Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|