FG Münster - Beschluss vom 07.01.2021
9 Ko 3643/20 GK
Normen:
FGO § 65 Abs. 2; FGO § 75 Abs. 1;

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

FG Münster, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 9 Ko 3643/20 GK

DRsp Nr. 2021/2016

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK angeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2; FGO § 75 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U anzuordnen ist.

In dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U hatte die Rechtsanwalts- und Steuerkanzleikanzlei A im Namen der Erinnerungsführerin und des Herrn B Klage wegen Einkommensteuer 2016 bis 2018 und Umsatzsteuer 2018 gegen das Finanzamt C erhoben. Eine Prozessvollmacht hatte die Kanzlei in dem Verfahren nicht vorgelegt.

Nachdem innerhalb der vom damaligen Berichterstatter gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 75 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 18.08.2020 kein Sachvortrag der Kläger erfolgt war, wies der damalige Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2020 als unzulässig ab und legte den Klägern die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO (als Gesamtschuldnern) auf.