Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20
In dem Verfahren
Nachdem innerhalb der vom damaligen Berichterstatter gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 75 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 18.08.2020 kein Sachvortrag der Kläger erfolgt war, wies der damalige Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2020 als unzulässig ab und legte den Klägern die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO (als Gesamtschuldnern) auf.
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