LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2024
L 16 BA 107/23 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 2216 Abs. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 1439
ErbR 2024, 488
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 20/23

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einer GmbH gegen einen Beitragsbescheid hinsichtlich der Abführung sozialversicherungsrechtlicher Beiträge; Unterliegen des Geschäftsanteil der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen L 16 BA 107/23 B ER

DRsp Nr. 2024/4061

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einer GmbH gegen einen Beitragsbescheid hinsichtlich der Abführung sozialversicherungsrechtlicher Beiträge; Unterliegen des Geschäftsanteil der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 12.928,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; BGB § 2216 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid vom 04.08.2023 nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).