Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes; ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben
FG Sachsen, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ko 531/10
DRsp Nr. 2010/8718
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Kostenansatzes; ernstliche Zweifel an der Fälligkeit der Gerichtskosten für noch nicht entschiedenes Klageverfahren bei Tod des anwaltlich vertretenen Klägers und Stellung eines PKH-Antrags sowohl duch den Kläger als auch durch den Erben
1. Die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung ist nach § 66 Abs. 7GKG anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2, 3FGO an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen; ernstliche Zweifel können nicht nur bei überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes, sondern auch bei offener Rechtslage bestehen (gegen Sächsisches OVG v. 30.3.2009, 5 B 281/09).
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