Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 6.5.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat im Ergebnis den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
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