LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2019
L 1 BA 76/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7; SGB IV § 5;
Fundstellen:
NZS 2019, 357
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 81 BA 180/18

Anordnung der aufschiebenden Wirkung für einen Widerspruch gegen eine BeitragsnachforderungEntsendung im Rahmen eines außerhalb der Geltung des SGB bestehenden BeschäftigungsverhältnissesMaßgebendes BeschäftigungsverhältnisTatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen L 1 BA 76/18 B ER

DRsp Nr. 2019/7034

Anordnung der aufschiebenden Wirkung für einen Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung Entsendung im Rahmen eines außerhalb der Geltung des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Maßgebendes Beschäftigungsverhältnis Tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen

1. Die Regelung in § 5 SGB IV, wonach die Entsendung im Rahmen eines außerhalb des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sein muss, legt nahe, dass es einen Anknüpfungspunkt für das Beschäftigungsverhältnis im Ausland, außerhalb des Geltungsbereichs des SGB geben muss. 2. Das Gesetz stellt allein auf das Beschäftigungsverhältnis ab und deshalb kann allein die ausländische Staatsangehörigkeit und ein Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland insoweit nicht ausreichen. 3. Ob allein der Abschluss des Arbeitsvertrags im Ausland diesen Anforderungen entspricht, erscheint fraglich, weil ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV durch die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen geprägt ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.5 Mio Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7; SGB IV § 5;

Gründe: