Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 536.154,54 € beschränkt.
2.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 2021 wird verworfen.
3.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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