Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.8.2018 - Az.: VR 3206 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den Verein "... pp. e.V.".
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