OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2022
4 A 1381/18
Normen:
GewO § 4 Abs. 3; GewO § 14 Abs. 1; GewO § 55 Abs. 1; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 761
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10079/17

Anordnung der Pflicht zur sofortigen Einstellung des Ankaufs und Verkaufs von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen im Reisegewerbe i.R.d. Ordnungsverfügung; Rechtsnachfolgefähigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung wegen der Betriebsbezogenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 4 A 1381/18

DRsp Nr. 2022/5500

Anordnung der Pflicht zur sofortigen Einstellung des Ankaufs und Verkaufs von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen im Reisegewerbe i.R.d. Ordnungsverfügung; Rechtsnachfolgefähigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung wegen der Betriebsbezogenheit

1. Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen dem nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen stehenden Gewerbe und dem nicht anzeige-, aber erlaubnispflichtigen Reisegewerbe ist, ob eine gewerbliche Tätigkeit von einer Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 3 GewO aus erfolgt. Besteht eine Niederlassung und wird der Gewerbetreibende dort tätig, handelt es sich schon deshalb nicht um Reisegewerbe, sondern um stehendes Gewerbe.2. Für die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung erfolgt, ist entscheidend, dass die Initiative zum geschäftlichen Verkehr nicht vom Kunden ausgeht, sondern anders als im stehenden Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden.3. Unter einer vorhergehenden Bestellung im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO ist eine vom Kunden ausgehende und an den niedergelassenen Gewerbetreibenden - regelmäßig, aber nicht notwendig, über seine Niederlassung ("Vertriebsgeschäft") - gerichtete vorherige Aufforderung zu hinreichend bestimmten Vertragsverhandlungen außerhalb einer Niederlassung zu verstehen.