Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. März 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2018 wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.
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