Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24.03.2022 wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.03.2022 (
Wegen einer Schadensersatzforderung der Antragsteller in Höhe von USD 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2020 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
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