FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.08.2019
3 K 345/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a); EStG § 50a Abs. 7; DBA-Kanada Art. 18 Abs. 1 S. 2; DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c);

Anordnung des Steuerabzuges unter Berücksichtigung der vom Rententräger übermittelten Rentenbeträge als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte; Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 3 K 345/16

DRsp Nr. 2020/233

Anordnung des Steuerabzuges unter Berücksichtigung der vom Rententräger übermittelten Rentenbeträge als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte; Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Der Streitwert wird auf 4.629 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a); EStG § 50a Abs. 7; DBA-Kanada Art. 18 Abs. 1 S. 2; DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anordnung des Steuerabzuges gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die am ... geborene Klägerin lebt in Kanada. Seit dem 22.10.1971 erhält sie eine Leibrente im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 lit. a) sublit. aa) EStG. Seit dem 01.06.1992 bezieht sie eine weitere Leibrente.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Rententräger übermittelten Rentenbeträge als beschränkt steuerpflichtig und setzte mit Steuerbescheiden jeweils vom 05.11.2012 für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 1.436 € fest. Die Klägerin entrichtete die festgesetzten Steuern nicht.