BFH - Urteil vom 01.07.2010
IV R 56/07
Normen:
§ 129 S 1 AO; § 164 Abs 2 AO; § 173 Abs 1 Nr 1 AO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 328/04

Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AOBegriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO

BFH, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IV R 56/07

DRsp Nr. 2010/16552

Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AOBegriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S.d. § 129 Satz 1 AO

1. NV: Zum Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" in § 129 Satz 1 AO. 2. NV: Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt. 3. NV: Eine Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für einen unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar war. In den objektivierten Erkenntnishorizont dieses Dritten sind neben dem Akteninhalt regelmäßig auch im konkreten Fall einschlägige interne Arbeits- und Dienstanweisungen einzubeziehen. 4. NV: Ist die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben und liegen insoweit die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vor, kann das FA den Bescheid unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO ändern.

Normenkette:

§ 129 S 1 AO; § 164 Abs 2 AO; § 173 Abs 1 Nr 1 AO;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die medizinische Produkte entwickelt, produziert und vertreibt. Sie gehörte im Streitjahr (2000) zum Konzern der X AG, der der Anschlussprüfung unterlag.