BFH - Beschluß vom 23.01.2002
X B 94/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 622

Anordnung einer Ap; Erlass eines endgültigen Steuerbescheides

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen X B 94/01

DRsp Nr. 2002/4784

Anordnung einer Ap; Erlass eines endgültigen Steuerbescheides

1. Solange ein Steuerbescheid noch geändert werden kann, der Steueranspruch insbesondere noch nicht verjährt ist, kann das FA ermitteln, ob die Steuer richtig festgesetzt worden ist und sich hierzu auch einer Ap bedienen.2. Der durch die Anordnung einer Ap endgültig veranlagte Stpfl. wird gegenüber den unter Vorbehalt der Nachprüfung Veranlagten nicht ungleich behandelt. In beiden Fällen können die Steuerfestsetzungen zugunsten wie zu ungunsten der Stpfl. geändert werden, wenn auch bei endgültiger Veranlagung nur unter den Voraussetzungen des § 173 AO.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.