Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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