FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2001
2 K 2671/00
Normen:
AO § 82 ; AO § 210 ; FGO § 102 ; StBerG § 13 Abs. 1 ; StBerG § 15 ; StBerG § 27 ; StBerG § 28 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 227

Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 2671/00

DRsp Nr. 2002/2165

Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

Die Entscheidung der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde, bei einem Lohnsteuerhilfeverein eine Aufsichtsprüfung durchzuführen, läßt auch dann keinen Ermessensfehler erkennen, wenn zwischen dem Verein und dem für ihn zuständigen Finanzamt noch ertragsteuerrechtliche Streitigkeiten darüber rechtshängig sind, ob Vergütungen des Vereins an seine Organe verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das gilt auch, wenn die Aufsichtsprüfung für die Oberfinanzdirektion von einem Bediensteten des für den Verein ertragsteuerrechtlich zuständigen Finanzamts durchgeführt werden soll.

Normenkette:

AO § 82 ; AO § 210 ; FGO § 102 ; StBerG § 13 Abs. 1 ; StBerG § 15 ; StBerG § 27 ; StBerG § 28 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Aufsichtsprüfung.