BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 25/05
Normen:
AO § 121 § 193 § 196 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1967
BFH/NV 2005, 1967
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3059/03

Anordnung einer Außenprüfung - Begründungspflicht

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 25/05

DRsp Nr. 2005/17268

Anordnung einer Außenprüfung - Begründungspflicht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Prüfungsanordnung einen schriftlicher VA darstellt. Dieser ist zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.2. Für die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung, die unter § 193 Abs. 1 AO fällt, genügt die Angabe der Rechtsgrundlage.3. Gegenstand einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO kann grundsätzlich auch die Frage sein, ob der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb unterhält.

Normenkette:

AO § 121 § 193 § 196 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).