FG Hamburg - Beschluss vom 06.01.2000
IV 200/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3 ; egv 3665/87 Art. 16 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 17 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 17 Abs. 3; egv 3665/87 Art. 18;

Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine

FG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen IV 200/99

DRsp Nr. 2001/1781

Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine

Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Forderungsausfällen im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung muß nur zurücktreten, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit großer Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3 ; egv 3665/87 Art. 16 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 17 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 17 Abs. 3; egv 3665/87 Art. 18;

Tatbestand:

Die Antragstellerin (Ast.) ließ sich 1994 Kontrollexemplare für die Ausfuhr mehrerer Sendungen Schlachtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 in den Libanon erteilen. Im Erstattungsverfahren legte sie beim Antragsgegner (Ag.) als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten einen Primärnachweis Nr. 0101/162705 der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft Fa. C-Co. mbH vor, der sich auf ein Zollpapier vom 9. März 1994 stützte und als Datum der Ankunft und Entladung des Schiffes im Libanon den 10. März 1994 auswies. Der Ag. gewährte mit mehreren Erstattungsbescheiden vom 27. Juni bzw. 7. Juli 1994 Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 779.451,02 DM (vgl. Anlage zum Rückforderungsbescheid - Bl. 14 d.A.).