Die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 30 - vom 24.01.2022 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
I.
Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 04.02.2022 wendet sich die Beschuldigte gegen einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2022, mit welchem ihre am 03.12.2021 eingelegte Beschwerde gegen einen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.11.2021 als unbegründet zurückgewiesen und der Arrestbetrag erhöht wurde.
Das Finanzamt für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) in zehn Fällen.
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