OLG Celle - Beschluss vom 08.07.2020
2 Ws 200/20
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 111e Abs. 1; StGB § 73; StGB § 73c;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Qs 51/19
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Gs 459/19

Anordnung eines Vermögensarrests wegen mehrfacher SteuerhinterziehungAnspruch auf Vermögensarrest bei Verdacht der mehrfachen SteuerhinterziehungSicherungshypothek als milderes Mittel gegenüber Vermögensarrest

OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 200/20

DRsp Nr. 2021/13709

Anordnung eines Vermögensarrests wegen mehrfacher Steuerhinterziehung Anspruch auf Vermögensarrest bei Verdacht der mehrfachen Steuerhinterziehung Sicherungshypothek als milderes Mittel gegenüber Vermögensarrest

1. Die einfache Steuerhinterziehung genügt als Anlasstat für einen Vermögensarrest, da sie die Gefahr der Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung indiziert. 2. Die Anordnung des Vermögensarrests ist rechtmäßig, weil in der Hauptsache mit der Einziehung des aus der Tat Erlangten zu rechnen ist und eine Sicherungshypothek auf das Pferdegestüt aufgrund der grundbuchmäßigen Belastung als milderes Mittel ausscheidet.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 111e Abs. 1; StGB § 73; StGB § 73c;

Gründe:

I.