BFH - Beschluss vom 26.01.2006
VI B 89/05
Normen:
AO § 193 § 194 § 196 ; EStG § 42f ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 964
DStRE 2006, 825
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 1539/05

Anordnung LSt-Ap - AdV

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VI B 89/05

DRsp Nr. 2006/7822

Anordnung LSt-Ap - AdV

1. Zu den Voraussetzungen der AdV durch das FG.2. Die LSt-Ap stellt eine besonders qualifizierte Maßnahme der Finanzbehörde zur Überprüfung des betreffenden Steuerfalles und damit eine Ap dar.3. Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs einer Ap steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung unterliegt nur der gerichtlichen Prüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung.4. Das FA hat alle während des Einspruchsverfahrens eintretenden wesentlichen Änderungen der tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse zu beachten; dazu gehört auch der Ablauf der Festsetzungsfrist.5. Hat das FA über den Einspruch gegen einen Ermessensbescheid noch nicht entschieden, muss das FG bei seiner im gerichtlichen AdV-Verfahren vorzunehmenden Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs entsprechende Änderungen, die während des Einspruchsverfahrens eingetreten sind, berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 193 § 194 § 196 ; EStG § 42f ; FGO § 69 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 22. Dezember 2004 gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 30. November 2004. Die Prüfung sollte am 23. Dezember 2004 um 8.00 Uhr beginnen.