1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2019 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2019.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der „A“, die Wursthüllen und Cellulose-Schwammtuch entwickelt, herstellt und vertreibt. Die Beklagte ist schwerpunktmäßig mit der Entwicklung und Herstellung dieser Produkte betraut.
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