FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2022
3 K 3006/20
Normen:
BewG § 184 Abs. 2; BewG § 179;

Anpassung des Bodenrichtswerts bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes (Bedarfswertfeststellung)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 3 K 3006/20

DRsp Nr. 2023/13127

Anpassung des Bodenrichtswerts bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes (Bedarfswertfeststellung)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.

Normenkette:

BewG § 184 Abs. 2; BewG § 179;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes (Bedarfswertfeststellung) betreffend das Grundstück B...-straße, C..., um die Frage, ob im Rahmen der Bodenwertermittlung der Bodenrichtwert (nach oben) anzupassen ist.

Der Kläger hat mit Wirkung jeweils zum 01. Juli 2018 (Stichtag) unter anderem das Bewertungsgrundstück im Rahmen der Gründung der D... GbR anteilig schenkweise auf die Beigeladenen übertragen. Die Beigeladene zu 1. erhielt einen Anteil am Bewertungsgrundstück von 45/1000, die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils einen Anteil von 30/1000. Das Bewertungsgrundstück hat eine Grundfläche von 891 m2. Es ist mit einem 5-geschossigen Mietwohnhaus, Baujahr 1895, bebaut. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) des Bewertungsgrundstücks beträgt 3,28.