FG München - Beschluss vom 17.03.2003
4 V 5344/02
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Anpassung des Richtwerts im Rahmen des § 145 abs. 3 BewG

FG München, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 4 V 5344/02

DRsp Nr. 2003/7339

Anpassung des Richtwerts im Rahmen des § 145 abs. 3 BewG

Eine Anpassung des Bodenrichtwerts wegen zentrumsnaher Lage ist im Rahmen des § 145 Abs. 3 BewG unzulässig.

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Feststellung des Bedarfswertes für ein unbebautes Grundstück.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 28.02.2000 in Höhe von 165.000 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist nur zu einem kleinen Teil begründet.

Der Senat verneint im Übrigen bei der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Unstreitig ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nach § 145 Abs. 3 BewG festzustellen. Demgemäß ist der Wert nach der Grundstücksfläche (396 qm) und dem um 20 v.H. ermäßigten Bodenrichtwert zu bestimmen. Dieser Richtwert ist als typisierter Wert (§ Abs. ) der Bewertung des streitbefangenen Grundstücks grundsätzlich unverändert zu Grunde zu legen.