LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 531/16
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 649/15

Anpassung einer Abfindungsregelung nach obenMittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindungsregelung nach SozialtarifvertragAnspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen wie für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechender Altersklasse

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 531/16

DRsp Nr. 2022/12027

Anpassung einer Abfindungsregelung nach oben Mittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindungsregelung nach Sozialtarifvertrag Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen wie für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechender Altersklasse

Abfindung nach Sozialtarifvertrag / Sozialplan: Benachteiligung wegen Behinderung durch Abstellen auf Termin des frühestmöglichen Renteneintritts, Anspruch auf Abfindung wie nicht behinderter Arbeitnehmer ("Anpassung nach oben") (im Anschluss an EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] und BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 20.11.2015 - 4 Ca 649/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.