LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2016
11 Sa 532/16
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 653/15

Anpassung einer Abfindungsregelung nach obenMittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindungsregelung nach SozialtarifvertragAnspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechender Altersgruppe

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 532/16

DRsp Nr. 2022/12028

Anpassung einer Abfindungsregelung nach oben Mittelbare Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Abfindungsregelung nach Sozialtarifvertrag Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Leistungen für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechender Altersgruppe

Abfindung nach Sozialtarifvertrag / Sozialplan: Benachteiligung wegen Behinderung durch Abstellen auf Termin des frühestmöglichen Renteneintritts, Anspruch auf Abfindung wie nicht behinderter Arbeitnehmer ("Anpassung nach oben") (im Anschluss an EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] und BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Bochum vom 20.11.2015 - 4 Ca 653/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.