FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2011
4 K 74/11
Normen:
EStG § 10d; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO §182;

Anpassungspflicht für den Einkommensteuerbescheid bei Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 74/11

DRsp Nr. 2011/19029

Anpassungspflicht für den Einkommensteuerbescheid bei Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids

Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. ist nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für die ESt-Festsetzung des Folgejahres bindend. Soweit ein Bescheid nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ist der für das Folgejahr erlassene ESt-Bescheid entsprechend anzupassen.

Normenkette:

EStG § 10d; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; AO §182;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung eines Verlustvortrags nach Erteilung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geändert werden konnte.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Durch Bescheid vom 18. November 2002 hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gegenüber dem Kläger den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2001 auf 54.954 € festgestellt. Durch Bescheid vom 28. Mai 2004 wurde der Verlustvortrag auf 1.868 € herabgesetzt. Durch Bescheid vom 19. Juli 2004 wurde die Verlustfeststellung aufgehoben.