FG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2020
7 K 2386/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3;

Anpruch auf Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 2386/18 Kg

DRsp Nr. 2020/15375

Anpruch auf Gewährung von Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit

Im Hinblick auf einen Kindergeldanspruch entfällt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Berücksichtigung des Kindes, soweit es einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Dies gilt auch, wenn - wie hier - Berufstätigkeit und Studium zwar inhaltlich insoweit aufeinander abgestimmt sind, als es sich um eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt handelt, nachdem das Kind bereits zuvor eine Ausbildung in der Kommunalverwaltung als Verwaltungsfachangestellter durchlaufen hat, die er sodann für seine berufliche Tätigkeit nutzte, dies aber nicht dazu führt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insgesamt eine einheitliche Erstausbildung zu bejahen ist. Denn der Abschluss der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten befähigt bereits zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit, wie das betreffende Kind sie auch aufgenommen hat. Jedenfalls dann, wenn diese Tätigkeit durch das Studium zeitlich nicht eingeschränkt wird, sondern das Studium in der Freizeit und unter Aufwendung von Urlaubstagen erfolgt, stellt es sich vielmehr als Zweitausbildung dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3;

Tatbestand