BFH - Urteil vom 16.11.2006
III R 15/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b, c, S. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 147
BB 2007, 426
BFH/NV 2007, 561
BFHE 216, 74
BStBl II 2008, 56
DB 2007, 552
DStR 2007, 292
FamRZ 2007, 468
NJW 2007, 1487
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10336/04

Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

BFH, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen III R 15/06

DRsp Nr. 2007/2839

Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

»Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a, b, c, S. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 13. Juni 1980 geborene Tochter K Kindergeld.

K begann nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 2. Oktober 2000 eine Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Die Ausbildung wurde zum 30. September 2001 infolge einer psychischen Erkrankung unterbrochen. Im Oktober 2001 meldete sich K arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8 759,78 EUR und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Februar 2004 einen solchen von 1 285,20 EUR erzielt.