I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 13. Juni 1980 geborene Tochter K Kindergeld.
K begann nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 2. Oktober 2000 eine Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Die Ausbildung wurde zum 30. September 2001 infolge einer psychischen Erkrankung unterbrochen. Im Oktober 2001 meldete sich K arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8 759,78 EUR und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Februar 2004 einen solchen von 1 285,20 EUR erzielt.
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