Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 1.908,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
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