Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an ihn ausgezahlte Nettobeträge zurückzuzahlen.
Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Am 09.10.2018 sprach die Klägerin eine fristlose Kündigung aus. Vor dem Arbeitsgericht Mainz, Verfahren
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