Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Anrechnung von Vorauszahlungen bei den bestandskräftigen Veranlagungen des Klägers zur Einkommensteuer 1990 - 1992 fehlerhaft war und durch einen nachfolgenden Abrechnungsbescheid zu Ungunsten des Klägers geändert werden konnte.
Der Kläger war mit seiner früheren Ehefrau bis zum Veranlagungszeitraum 1988 einschließlich (zunächst) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Am 01.04.1991 haben sich die Eheleute getrennt. Die Ehe ist in 1994 geschieden worden.
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