Streitig ist, ob spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).
I.
Die am 14. Februar 1999 ... verstorbene Erblasserin Frau ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 17. November 1995 von der Klägerin alleine beerbt. Das Erbe wurde mit verschiedenen Geldvermächtnissen, die von einem spanischen Konto zu leisten sind, belastet.
In der abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 24. Februar 2000 erklärte die Klägerin das spanische Geldkonto. Die Höhe des Geldkontos sowie die Vermächtnisse wurden hierbei noch nicht benannt.
Mit Steuerbescheid vom 14. März 2000 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin wie folgt fest:
Kapitalforderungen lt. Erklärung
144.255 DM
ausländische Kapitalforderung:
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