I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Nichtanrechnung italienischer Erbschaftsteuer (ErbSt) bei einer Miterbin, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbSt) rechtmäßig ist, weil es sich um Bankguthaben der nichtlänger als seit fünf Jahren in Italien lebenden Erblasserin handelt und damit kein Auslandsvermögen im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbSt vorliegt.
Wegen des Sachverhats im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsatze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. August 2004 in Höhe von 10.655,64 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen
II.
Der Antrag ist teilweise begründet
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