Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Einkommenszurechnung sowie über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und - nach einer Verschmelzung - Rechtsnachfolgerin des Unternehmens M-AG (im Folgenden: M). Die M war im Streitjahr 2001 Organträgerin u.a. der L-AG (im Folgenden: L). Unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Ausgangslage erließ das seinerzeit zuständige Finanzamt N unter dem 11.11.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 2001, in dem es der M u.a. die Einkünfte der L aus Gewerbebetrieb als Organträgerin zurechnete. In der Folgezeit erließ das FA N aus hier nicht streitigen Gründen weitere Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für 2001.
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