FG Münster - Urteil vom 09.10.2020
10 K 2222/17 K
Normen:
KStG § 8b; KStG § 14 Abs. 1; EStG § 10d; KStG -Korb II § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2;

Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses

FG Münster, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 10 K 2222/17 K

DRsp Nr. 2021/1126

Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b; KStG § 14 Abs. 1; EStG § 10d; KStG -Korb II § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einkommenszurechnung sowie über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und - nach einer Verschmelzung - Rechtsnachfolgerin des Unternehmens M-AG (im Folgenden: M). Die M war im Streitjahr 2001 Organträgerin u.a. der L-AG (im Folgenden: L). Unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Ausgangslage erließ das seinerzeit zuständige Finanzamt N unter dem 11.11.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid für 2001, in dem es der M u.a. die Einkünfte der L aus Gewerbebetrieb als Organträgerin zurechnete. In der Folgezeit erließ das FA N aus hier nicht streitigen Gründen weitere Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer für 2001.