FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2021
3 K 1688/19
Normen:
EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 837
IStR 2021, 678

Anrechnung ausländischer Steuern i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 3 K 1688/19

DRsp Nr. 2021/12156

Anrechnung ausländischer Steuern i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31. Januar 2019 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2019 dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 1.790 € festgesetzt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 5 S. 1;

Tatbestand