FG Köln - Urteil vom 29.06.2011
9 K 2690/09
Normen:
ErbStG § 2; GG Art 3 Abs 1; ErbStG § 21;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1392
ZEV 2012, 222

Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 9 K 2690/09

DRsp Nr. 2011/19044

Anrechnung belgischer Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschaftsteuer

Ausländische Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Auslandsvermögen ist über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG hinaus auch dann auf die deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anzurechnen, wenn zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer.

Normenkette:

ErbStG § 2; GG Art 3 Abs 1; ErbStG § 21;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin gezahlte belgische Erbschaftsteuer auf die vom Beklagten festgesetzte deutsche Schenkungsteuer anzurechnen ist.