Die Beschwerde ist unbegründet, da die Vorentscheidung der Rechtslage entspricht.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der dem Arbeitnehmer zugeflossene Lohn anzusetzen (§§ 8, 19 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Dieser setzt sich zusammen aus dem dem Arbeitnehmer zugeflossenen Nettolohn und der einbehaltenen Lohnsteuer (Bruttolohn). Unerheblich für den Lohnzufluss ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber die dem Finanzamt (FA) angemeldete Lohnsteuer abführt. Die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 erweisen sich damit als rechtmäßig.
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