BFH - Beschluss vom 31.07.2002
VI B 290/99
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG §§ 8 19 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Anrechnung der einbehaltenen LSt auf Jahreseinkommensteuer

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen VI B 290/99

DRsp Nr. 2002/14434

Anrechnung der einbehaltenen LSt auf Jahreseinkommensteuer

1. Die einbehaltene und dem FA angemeldete LSt ist auf die Jahreseinkommensteuer anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der ArbG sie an das FA abgeführt hat.2. Bei Streitigkeiten über die durch den Steuerabzug erhobene anzurechnende Steuer entscheidet das FA durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO).

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG §§ 8 19 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Vorentscheidung der Rechtslage entspricht.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der dem Arbeitnehmer zugeflossene Lohn anzusetzen (§§ 8, 19 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Dieser setzt sich zusammen aus dem dem Arbeitnehmer zugeflossenen Nettolohn und der einbehaltenen Lohnsteuer (Bruttolohn). Unerheblich für den Lohnzufluss ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber die dem Finanzamt (FA) angemeldete Lohnsteuer abführt. Die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 erweisen sich damit als rechtmäßig.