FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 08.08.2013
1 K 1374/12
Normen:
EStG § 32d Abs. 6 S. 2; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 34c Abs. 1 S. 1;

Anrechnung der fiktiven Quellensteuer bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2010, 2011

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 1374/12

DRsp Nr. 2013/22639

Anrechnung der fiktiven Quellensteuer bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2010, 2011

1. Der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 32d Abs. 6 EStG nur einheitlich für sämtliche, in- und ausländische (Brutto)Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden. 2. Ist das der Fall, dann sind die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern einschließlich der fiktiven Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die den Einkünften nach § 2 EStG hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 6 S. 2; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 34c Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben anderen Einkünften erzielten sie vor allem Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, die sie unter Beifügung der Anlagen „KAP” und „AUS” erklärten. 2010 und 2011 enthielten die Anlagen

▸ „KAP”