Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ausweislich des Urteils des Senats vom 14.05.2013 in dem Verfahren 6 K 93/09 hat der Erinnerungsgegner die Kosten des dortigen Rechtsstreits zu 90 v.H. und die Erinnerungsführerin zu 10 v.H. zu tragen. Die gegen das genannte Urteil vom Erinnerungsgegner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 26.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf Antrag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 18.09.2014 auf 18.104,59 Euro festgesetzt. In den Gründen heißt es:
„Die Änderungen gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag vom 03.07.2013 und 17.07.2014 ergeben sich aus dem Schreiben der Urkundsbeamtin vom 21.08.2014.
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