I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juni 2015 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 438,85 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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