I. Der Erinnerungsgegner klagte im Verfahren 7 K 2999/06 gegen den Bescheid über Gewerbeverlustfeststellung auf den 31. Dezember 2000 vom 3. Juli 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2006 und im Verfahren 7 K 3196/06 gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 5. Mai 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2006. Dabei ging es im Wesentlichen um Beanstandungen und Zuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000, insbesondere die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung bzw. Geschäftsveräußerung im Ganzen. Auch in den jeweiligen Vorverfahren wurde der Erinnerungsgegner von seinem jetzigen Bevollmächtigten vertreten.
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