OLG München - Endurteil vom 13.01.2017
10 U 771/15
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 390/13

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG München, Endurteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 771/15

DRsp Nr. 2017/12893

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG -VV vorzunehmende Anrechnung der in derselben Angelegenheit entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bewirkt, dass die Verfahrensgebühr sich vermindert (Anschl. an BGH - VIII ZR 86/06 - 07.03.2007).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 27.02.2015 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 05.02.2015 (Az. 33 O 390/13) in Nr. 2 abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

2.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.499,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. III. IV.