OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2017
25 W 86/17
Normen:
RVG -VV Nr. 2200; RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 69/16

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 25 W 86/17

DRsp Nr. 2018/6127

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Abschluss eines Vergleichs

Steht nicht fest, in welcher Höhe die klageweise geltend gemachte Geschäftsgebühr in einem zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichsbetrag enthalten ist, so ist für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kein Raum.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 783,55 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2200; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr verneint, da nicht feststeht, in welcher Höhe die klageweise geltend gemachte Geschäftsgebühr in dem zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleichsbetrag enthalten ist. Der Vergleich trifft dazu keine Regelung, lässt lediglich infolge der weit gefassten Abgeltungsklausel erkennen, dass eine vergleichsweise Einigung auch über diese Klageposition erfolgt ist.