ArbG Berlin, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 16673/15
Anrechnung der Sozialplanabfindung auf gesetzlichen NachteilsausgleichsanspruchUnbegründete Abfindungsklage bei Verstoß der Arbeitgeberin gegen Konsultationspflichten bei Massenentlassungen
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1619/16
DRsp Nr. 2017/14742
Anrechnung der Sozialplanabfindung auf gesetzlichen NachteilsausgleichsanspruchUnbegründete Abfindungsklage bei Verstoß der Arbeitgeberin gegen Konsultationspflichten bei Massenentlassungen
1. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (EG-Massenentlassungsrichtlinie) die §§ 17 ff. KSchG bestimmt.Eines Rückgriffs auf die §§ 111 ff. BetrVG bedarf es im Rahmen einer europarechtskonformen Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nur, wenn und soweit durch § 17KSchG keine ausreichende Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie erfolgt ist.2. Eine ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens iSd. § 17 Abs. 2KSchG im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung ist - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134BGB rechtsunwirksam (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 19).3. Durch die Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2KSchG hat der deutsche Gesetzgeber eine wirksame und abschreckende Sanktion bei einem Verstoß gegen Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie vorgesehen und damit Art. der EG- genügt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.