LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2017
4 Sa 1619/16
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 362 Abs. 1; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 1; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 2; RL 59/1998/EG v. 20.07.1998 Art. 6;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1731
ZInsO 2017, 2637
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 16673/15

Anrechnung der Sozialplanabfindung auf gesetzlichen NachteilsausgleichsanspruchUnbegründete Abfindungsklage bei Verstoß der Arbeitgeberin gegen Konsultationspflichten bei Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 1619/16

DRsp Nr. 2017/14742

Anrechnung der Sozialplanabfindung auf gesetzlichen Nachteilsausgleichsanspruch Unbegründete Abfindungsklage bei Verstoß der Arbeitgeberin gegen Konsultationspflichten bei Massenentlassungen

1. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (EG-Massenentlassungsrichtlinie) die §§ 17 ff. KSchG bestimmt. Eines Rückgriffs auf die §§ 111 ff. BetrVG bedarf es im Rahmen einer europarechtskonformen Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber nur, wenn und soweit durch § 17 KSchG keine ausreichende Umsetzung der EG-Massenentlassungsrichtlinie erfolgt ist. 2. Eine ohne Durchführung eines Konsultationsverfahrens iSd. § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung ist - unabhängig von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG - wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - BAGE 144, 366 Rn. 19). 3. Durch die Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG hat der deutsche Gesetzgeber eine wirksame und abschreckende Sanktion bei einem Verstoß gegen Art. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie vorgesehen und damit Art. der EG- genügt.