FG Niedersachsen - Beschluss vom 05.08.2010
2 KO 2/10
Normen:
RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300;

Anrechnung einer Geschäftsgebühr

FG Niedersachsen, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 2 KO 2/10

DRsp Nr. 2010/22945

Anrechnung einer Geschäftsgebühr

1. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist geboten, wenn ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist. 2. Diese Regelung gilt grds. auch für Vergütungen, die im Verfahren zur PKH aus der Staatskasse zu entrichten sind.

Normenkette:

RVG § 45; RVG -VV Nr. 2300;

Tatbestand:

I. Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung, insbesondere ob eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen durfte.

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahrens, und nach Erlass der Einspruchsentscheidung auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (2 K 140/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 4. Mai 2010 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.

Das Verfahren hat sich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt.