I. Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung, insbesondere ob eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen durfte.
Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse geführten Einspruchsverfahrens, und nach Erlass der Einspruchsentscheidung auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (2 K 140/09). Für dieses Verfahren war der Mandantin des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 4. Mai 2010 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden.
Das Verfahren hat sich noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|