LAG Chemnitz - Urteil vom 29.07.2016
2 Sa 613/15
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-Mindestbedingungen § 2 Nr. 2; MTV § 4 Nr. 3.5;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1373/15

Anrechnung einer Treueprämie und Schichtzulage auf den tariflichen Mindestlohn in der FleischwirtschaftUnbegründete Zahlungsklage bei Erfüllung des tariflichen Mindestlohnanspruchs

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 613/15

DRsp Nr. 2018/1216

Anrechnung einer Treueprämie und Schichtzulage auf den tariflichen Mindestlohn in der Fleischwirtschaft Unbegründete Zahlungsklage bei Erfüllung des tariflichen Mindestlohnanspruchs

1. Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist darauf abzustellen, ob die von der Arbeitgeberin erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den die Arbeitnehmerin als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung der Arbeitgeberin, die diese aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen.