ArbG Wiesbaden, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/18
Anrechnung eines böswillig unterlassenen, anderweitigen Zwischenverdienstes auf die AnnahmeverzugsvergütungUnzumutbarkeit der Aufnahme einer anderweitigen Arbeit
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.04.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 797/21
DRsp Nr. 2022/17939
Anrechnung eines böswillig unterlassenen, anderweitigen Zwischenverdienstes auf die AnnahmeverzugsvergütungUnzumutbarkeit der Aufnahme einer anderweitigen Arbeit
1. Die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB stellt darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12GG) die Aufnahme einer anderen Arbeit zumutbar ist. Eine Anrechnung kommt auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit bei dem sich im Annahmeverzug befindlichen Arbeitgeber besteht.2. Eine Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben, etwa aus einem Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.02.2019 – Az.: 4 Ca 232/18 – teilweise abgeändert und die Beklagte über die bereits rechtskräftige Verurteilung hinaus verurteilt,
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