Die Erinnerung vom 16.09.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.09.2011 in dem Klageverfahren 1 K 935/11 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens und die gerichtlichen Auslagen hat der Erinnerungsführer zu tragen.
I. Der Erinnerungsführer begehrt den Ansatz einer Geschäftsgebühr mit dem Höchstsatz von 25/10 für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Des Weiteren begehrt er für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren 1 K 935/11 den Ansatz einer Erledigungsgebühr und wendet sich gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr für das außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren.
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