FG Hessen - Beschluss vom 10.05.2011
13 KO 276/11
Normen:
RVG § 56;

Anrechnung; Erinnerung; Geschäftsgebühr; Prozesskostenhilfe; Verfahrensgebühr

FG Hessen, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 13 KO 276/11 - Aktenzeichen 13 KO 580/11

DRsp Nr. 2011/10271

Anrechnung; Erinnerung; Geschäftsgebühr; Prozesskostenhilfe; Verfahrensgebühr

Auf die Erinnerung vom 4. Februar 2011 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 21. Januar 2011 geändert.

Die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 13 K 2233/10 wird auf 653,54 EUR festgesetzt.

Die Erinnerung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Anschlusserinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.

Normenkette:

RVG § 56;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 erhob der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner als Prozessbevollmächtigter Klage gegen das Finanzamt Fulda mit dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2009 für das Veranlagungsjahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 aufzuheben.

In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 13 K 2233/10 registrierten Verfahren beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 17. September 2010, dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit bei Gericht am 20. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner, die Klage zurück.